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36 Art. 85 lit. d i.V.m. 30 Abs. 2 AVIG, § 2 V EG AVIG, § 2 RAV-Verordnung Die kantonalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sind nicht befugt, Ein- stellungsverfügungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu erlassen.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 5. März
2002 in Sachen H.A.S. gegen AWA.
Aus den Erwägungen
2. a) Nach Art. 85 Abs. 1 AVIG gehört es zu den Aufgaben der
kantonalen Amtsstellen, unter anderem Arbeitslose zu beraten (lit. a),
ihnen Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG, d.h. zum Besuch von
Umschulungsund Weiterbildungskursen, zu erteilen (lit. c) und sie
im Falle der Nichtbefolgung solcher Weisungen in der Anspruchsbe-
rechtigung einzustellen (lit. g i.V.m. Art. 30 Abs. 2 AVIG). Kantonale
Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist im Kanton Aargau das
KIGA bzw. AWA (vgl. § 2 des Einführungsgesetzes zum AVIG vom
20. August 1985 [EG AVIG] i.V.m. § 2 der Verordnung zum EG
AVIG vom 24. März 1986).
b) Im Rahmen der AVIG-Revision vom 23. Juni 1995 wurden
die Kantone beauftragt, regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
einzurichten und diesen Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und
der Gemeindearbeitsämter zu übertragen (Art. 85b Abs. 1 und 113
Abs. 2 lit. c AVIG). Diese Bestimmung wurde auf den 1. Januar 1996
in Kraft gesetzt (Art. 121 Abs. 2 AVIG i.V.m. Bundesratsbeschluss
vom 11. Dezember 1995, AS 1996 S. 293). Der Regierungsrat des
Kantons Aargau erliess in der Folge am 17. April 1996 die kantonale
Verordnung über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV-
Verordnung) und setzte diese auf den 28. Juni 1996 mit Geltungsdau-
er bis zum Inkrafttreten des revidierten EG AVIG, längstens aber bis
zum 31. Dezember 1997, in Kraft (§ 10 Abs. 1 RAV-Verordnung).
Mit Verordnungsänderung vom 19. November 1997 wurde § 10
Abs. 1 RAV-Verordnung aufgehoben (in Kraft seit 1. Januar 1998;
AGS 1997 S. 390).
Gemäss § 1 RAV-Verordnung betreibt der Kanton Aargau regio-
nale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), wobei das Departement des
Innern deren Standorte und Zuständigkeitsregionen bestimmt und
zudem RAV-Zweigstellen einrichten kann. Nach § 2 Abs. 1 RAV-
Verordnung unterstützen und fördern die RAV Stellensuchende, ins-
besondere arbeitslose unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte,
bei der Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess. Zu diesem
Zweck vermitteln sie Arbeit und beraten und informieren in Arbeits-
markt-, Weiterbildungsund Umschulungsfragen. Nach § 2 Abs. 2
RAV-Verordnung überträgt das Departement des Innern den RAV
schrittweise jene in Art. 85 Abs. 1 AVIG aufgeführten Aufgaben der
kantonalen Amtsstelle, die zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 erge-
benden Tätigkeiten erforderlich sind.
c) Das Departement des Innern hat die Kompetenz des AWA
zum Erlass von Einstellungsverfügungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG bis heute nicht an die RAV übertragen. Damit fehlte es
dem RAV Zofingen vorliegend an der Befugnis zur Einstellung des
Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefol-
gung der Anweisung zum Besuch des Beschäftigungsprogramms.
Diese Befugnis kann nicht dadurch hergestellt werden, dass der zu-
ständigen Personalberaterin in einer Zusatzvereinbarung zum Anstel-
lungsvertrag vom AWA die Kompetenz zum Erlass von Einstellungs-
verfügungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eingeräumt
wird (vgl. Erw. Ziff. 1c hievor). Die angefochtene Verfügung ist da-
her wegen fehlender Zuständigkeit des RAV Zofingen zu ihrem Er-
lass ungültig und dementsprechend in Gutheissung der dagegen erho-
benen Beschwerde aufzuheben.
3. Eine vom RAV erlassene Einstellungsverfügung könnte auch
nach erfolgter Übertragung der entsprechenden Befugnis durch das
Departement des Innern im Anfechtungsfall nicht geschützt werden.
Die Übertragung der Befugnis zur Regelung der Zuständigkeit der
RAV vom Regierungsrat an das Departement des Innern widerspricht
§ 91 Abs. 5 KV, wonach die Zuständigkeit des Regierungsrates zur
Rechtsetzung nicht übertragen werden darf. Entsprechend ist § 2
Abs. 2 der RAV-Verordnung, wonach dem Departement des Innern
der Entscheid überlassen ist, ob und welche Aufgaben des AWA im
Sinne von Art. 85 Abs. 1 AVIG den RAV übertragen werden, verfas-
sungswidrig.